c) Der Begriff der technischen Unumgänglichkeit wird in den besV nicht weiter konkretisiert. Als technisch unumgänglich sind jedoch nur Dachaufbauten zu qualifizieren, die dem darunter liegenden Gebäude funktionell dienen, für dessen Betrieb erforderlich sind und nicht anders als über Dach geführt werden können. Zu nennen sind etwa Kamine, Ventilationszüge oder Liftaufbauten (vgl. B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 657). Der strittigen Mobilfunkanlage fehlt dieser Bezug zum Betrieb des darunter liegenden Gebäudes. Sie hat den Zweck, die Versorgung des Stadtgebietes mit Mobilfunkdiensten inner- und ausserhalb des Überbauungsplangebietes zu verbessern.