hochstehende Versorgung mit Kommunikationsdienstleistungen zu verunmöglichen. Die Mobilfunkanlage diene zwar dem Gebäude, auf dem sie sich befinde, nicht ausschliesslich, sei aber mit diesem funktionell so eng verbunden, dass sie dennoch als technisch unumgängliche Aufbaute im Sinne von Art. 6 Abs. 3 besV zu qualifizieren sei. a) Gemäss Art. 6 Abs. 2 besV sind Dachaufbauten auf Flachdächern mit Ausnahme von Abs. 3 nicht zulässig. Art. 6 Abs. 3 besV bestimmt, dass technisch unumgängliche Aufbauten bei den sechsgeschossigen Gebäuden und beim Hochhaus in ihren Ausmassen möglichst zu beschränken und nach der Gebäudemitte abzurücken sind.