Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 besV führe zum Ergebnis, dass die Mobilfunkanlage sowie die geplante Erweiterung mit dieser Bestimmung vereinbar seien. Zweck der Bestimmung sei es allenfalls einen unerwünschten "Antennenwald" zu verhindern, nicht jedoch, eine qualitativ © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte