Die Anlage gehöre damit nicht zu den technischen Einrichtungen, die für das Gebäude Assek.-Nr. 6177 erforderlich seien. Die Anlage sei lediglich als Dachaufbaute im Sinne von Art. 6 Abs. 2 besV, nicht aber als technisch unumgängliche Aufbaute im Sinne von Art. 6 Abs. 3 besV zu qualifizieren. Sowohl die bestehende Mobilfunkanlage als auch das geplante Bauvorhaben seien deshalb baurechtswidrig.