2./ Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid zunächst, die bestehende Mobilfunkanlage sowie die geplante Nachrüstung stünden im Widerspruch zu den besV des Überbauungsplans Stephanshorn II. Gemäss Art. 6 Abs. 2 besV seien Dachaufbauten auf Flachdächern grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme gelte gemäss Art. 6 Abs. 3 besV lediglich für technisch unumgängliche Aufbauten. Die strittige Mobilfunkanlage diene aber in keiner Weise dem darunterliegenden Gebäude. Vielmehr diene sie dazu, die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen inner- und ausserhalb des Quartiers im Stadtgebiet zu verbessern. Die Anlage gehöre damit nicht zu den technischen Einrichtungen, die für das Gebäude Assek.-Nr.