In seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2004 betont das Baudepartement noch einmal, es handle sich beim geplanten Projekt um eine wesentliche Änderung einer rechtswidrigen Anlage, die nicht bewilligungsfähig sei, und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdegegner verzichteten mit Schreiben vom 21. Oktober © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte