Die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 besV ergebe, dass die strittige Anlage baurechtskonform sei. Sollte das Verwaltungsgericht diese Sicht nicht teilen, so sei die geplante Anlage wegen ihrer Geringfügigkeit aber zumindest gestützt auf die Erweiterungsgarantie nach Art. 77bis Abs. 2 BauG bewilligungsfähig. Schliesslich wären - falls das Verwaltungsgericht auch dies verneinen sollte - im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 77 BauG erfüllt.