F./ Mit Schreiben vom 14. September 2004 reichte die T. AG, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragt, der Entscheid des Baudepartementes sei aufzuheben und der Beschluss der Baupolizeikommission zu bestätigen. Eventualiter sei der Entscheid des Baudepartementes aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Baupolizeikommission zurückzuweisen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge. Sie macht geltend, die strittige Baubewilligung sei für sie von enormer wirtschaftlicher Bedeutung. Die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 besV ergebe, dass die strittige Anlage baurechtskonform sei.