{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-149_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4303&type=1563347022&cHash=896c3f0b1b2c9867e20ddbaeb4a5717e", "Checksum": "3d0a2a39293a264e527de0ccbc018415"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Mobilfunkantennenanlage, Art. 77 Abs. 1 und Art. 77bis Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Eine bestehende Antennenanlage wie auch die geplante Erweiterung wurden nicht als technisch unumgängliche Aufbauten im Sinne der besonderen Vorschriften des Ueberbauungsplans anerkannt, weshalb die Erweiterungsgarantie nicht angerufen werden konnte. Die Baubewilligungsbehörde hat aber zu prüfen, ob für die Erweiterung eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/149)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:12", "Checksum": "d9c181b4d9846baa536d85e9b9e25d94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149\nRegeste:\nBaurecht, Mobilfunkantennenanlage, Art. 77 Abs. 1 und Art. 77bis Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Eine bestehende Antennenanlage wie auch die geplante Erweiterung wurden nicht als technisch unumgängliche Aufbauten im Sinne der besonderen Vorschriften des Ueberbauungsplans anerkannt, weshalb die Erweiterungsgarantie nicht angerufen werden konnte. Die Baubewilligungsbehörde hat aber zu prüfen, ob für die Erweiterung eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/149).\n\n5./ Abschliessend ist über die Verlegung der Kosten zu entscheiden. Die\nBeschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei\naufzuheben und der Beschluss der Baupolizeikommission sei zu bestätigen, nicht\ndurchgedrungen. Obsiegt hat sie jedoch mit Bezug auf ihr Eventualbegehren, der\nEntscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und an die Baupolizeikommission zur\nNeubeurteilung zurückzuweisen. Dieser Verfahrensausgang entspricht einem hälftigen\nObsiegen der Beschwerdeführerin und führt zur Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids. Nachdem sich die Beschwerdegegner gemäss ihrem Schreiben vom 21.\nOktober 2004 am Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht beteiligt haben, sind ihnen\nfür das Beschwerdeverfahren keine amtlichen Kosten aufzuerlegen (R. Hirt, Die\nRegelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St.\nGallen 2004, S. 81 f.; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen,\nSt. Gallen 2003, Rz. 767). Die amtlichen Kosten sind demnach der Beschwerdeführerin\nund dem Staat je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr\nvon Fr. 3'000.-- (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12) ist angemessen. Der\nAnteil der Beschwerdeführerin ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--\nzu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 1'500.-- ist ihr zurückzuerstatten. Auf die\nErhebung des auf den Staat entfallenden Anteils ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nIm weiteren ist über die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'500.-- zu\nbefinden, welche die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auferlegt hat. Die\nKostenverlegung ist analog dem Beschwerdeverfahren vorzunehmen, wobei anstelle\ndes Staates, den Beschwerdegegnern die anteilmässigen Kosten aufzuerlegen sind.\nKosten aus einem vorangehenden Verfahren können den Beteiligten auferlegt werden,\nauch wenn sie im Rechtsmittelverfahren nicht mehr teilgenommen haben (Hirt, a.a.O.,\nS. 103). Dementsprechend haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner\nfür das Rekursverfahren je Fr. 1'250.-- zu bezahlen. Der einbezahlte Kostenvorschuss\nder Beschwerdegegner von Fr. 1'000.-- wird an ihren Anteil angerechnet. Für den\nRestbetrag haften sie solidarisch.\n\nNachdem keiner der Beteiligten mit seinen Anträgen mehrheitlich durchgedrungen ist,\nbesteht weder für das Beschwerde- noch Rekursverfahren Anspruch auf\nausseramtliche Entschädigung (Hirt, a.a.O., S. 183 f.).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1./ Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der\nEntscheid des Baudepartementes vom 27. August 2004 aufgehoben. Die\nAngelegenheit wird zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen\nan die Baupolizeikommission der Stadt St. Gallen zurückgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- werden der\nBeschwerdeführerin und dem Staat je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der\nBeschwerdeführerin wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--\nverrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird ihr zurückerstattet. Auf die Erhebung\ndes staatlichen Anteils wird verzichtet.\n\n3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'500.-- werden der\nBeschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt. Der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird an den Anteil der Beschwerdegegner\nangerechnet. Für den Restbetrag haften sie solidarisch.\n\n4./ Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen.\n\nV. R. W.\n\nDie Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. L.)\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegner (durch A.)\n\n– die Beschwerdebeteiligte I\n\n– die Beschwerdebeteiligte II\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nam:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}