{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-149_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4303&type=1563347022&cHash=896c3f0b1b2c9867e20ddbaeb4a5717e", "Checksum": "3d0a2a39293a264e527de0ccbc018415"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Mobilfunkantennenanlage, Art. 77 Abs. 1 und Art. 77bis Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Eine bestehende Antennenanlage wie auch die geplante Erweiterung wurden nicht als technisch unumgängliche Aufbauten im Sinne der besonderen Vorschriften des Ueberbauungsplans anerkannt, weshalb die Erweiterungsgarantie nicht angerufen werden konnte. Die Baubewilligungsbehörde hat aber zu prüfen, ob für die Erweiterung eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/149)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:12", "Checksum": "d9c181b4d9846baa536d85e9b9e25d94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149\nRegeste:\nBaurecht, Mobilfunkantennenanlage, Art. 77 Abs. 1 und Art. 77bis Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Eine bestehende Antennenanlage wie auch die geplante Erweiterung wurden nicht als technisch unumgängliche Aufbauten im Sinne der besonderen Vorschriften des Ueberbauungsplans anerkannt, weshalb die Erweiterungsgarantie nicht angerufen werden konnte. Die Baubewilligungsbehörde hat aber zu prüfen, ob für die Erweiterung eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/149).\n\nc) Aus dem Gesagten folgt einerseits, dass eine Bewilligung der geplanten\nNachrüstung der Mobilfunkanlage auf dem Weg der Erweiterungsgarantie nach Art.\n77bis Abs. 2 BauG wegen der ursprünglichen materiellen Rechtswidrigkeit der\nbestehenden Antenne zum vornherein ausgeschlossen ist. Die von der Vorinstanz\ndiskutierte Frage der Vermehrung der Rechtswidrigkeit stellt sich somit gar nicht, und\nauf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin braucht nicht\neingegangen zu werden. Anderseits ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen,\ndass sich die Beschwerdeführerin wegen der ursprünglichen materiellen\nRechtswidrigkeit der bestehenden Antenne nicht auf den Bestandesschutz nach Art.\n77bis Abs. 1 BauG berufen kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass die bestehende\nMobilfunkanlage überhaupt keinen Schutz geniessen würde. Insbesondere folgt aus\nder materiellen Rechtswidrigkeit nicht notwendigerweise, dass die Anlage abgebrochen\nwerden müsste. Vielmehr sind in jedem Fall die allgemeinen verfassungs- und\nverwaltungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts zu berücksichtigen, insbesondere\ndie Grundsätze der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Schutzes des guten\nGlaubens (Art. 5 Abs. 3 BV). Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit hat eine\nAbbruchverfügung insbesondere dann zu unterbleiben, wenn die Abweichung von den\nBauvorschriften nur geringfügig ist, wenn der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse\nliegt oder wenn die berührten öffentlichen Interessen den Schaden, der einem\nEigentümer aus dem Abbruch erwächst, nicht zu rechtfertigen vermögen (Heer, a.a.O.,\nRz. 1210 f.). Vorliegend sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben.\nDie Baubewilligung vom 19. März 1999 stellt eine Vertrauensgrundlage dar. Die\nBeschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin durfte sich auf die materielle\nRechtmässigkeit der Baubewilligung verlassen (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 632). Auch\nbei gehöriger Sorgfalt kann der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin nicht\nvorgeworfen werden, sie hätte die Fehlerhaftigkeit der Baubewilligung kennen müssen\n(Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 655 ff.). Ausserdem wurden gestützt auf die Baubewilligung\nInvestitionen vorgenommen, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht\nwerden können (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 660). Schliesslich sind keine öffentlichen\nInteressen ersichtlich, welche den Abbruch gebieten würden. Unter diesen\nVoraussetzungen ist die bestehende Anlage trotz materieller Rechtswidrigkeit gestützt\nauf den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes in ihrem Bestand geschützt.\nHingegen ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes kein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nüber die Erhaltung der bestehenden Mobilfunkanlage hinausgehender Anspruch,\nweshalb die geplante Erweiterung der Anlage auch gestützt auf Treu und Glauben\nausser Betracht fällt.\n\n4./ Die Beschwerdeführerin beantragt für den Eventualfall, dass die Sache an die\nBaupolizeikommission der Stadt St. Gallen zur Abklärung einer möglichen\nAusnahmebewilligung nach Art. 77 BauG zurückzuweisen sei.\n\na) Gemäss Art. 77 Abs. 1 BauG kann die zuständige Gemeindebehörde unter\nbestimmten, in Abs. 1 lit. a bis lit. d abschliessend aufgezählten Fällen von den\nVorschriften des Baugesetzes, des Baureglementes sowie von Zonen-, Überbauungsund Gestaltungsplänen abweichende Bewilligungen erteilen. Sinn von\nAusnahmebewilligungen ist es, Härten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die sich wegen\nder Besonderheit des Sachverhaltes aus der strikten Anwendung der Bauordnung\nergeben würden (Heer, a.a.O., Rz. 736).\n\nb) Die Baupolizeikommission St. Gallen ist von der Baurechtskonformität der\nbestehenden Mobilfunkanlage sowie der geplanten Nachrüstung ausgegangen und hat\ndeshalb die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung gar nicht geprüft. Auch die\nVorinstanz hat Art. 77 BauG ausser Acht gelassen. Mit Blick auf den Umstand, dass in\nstadtplanerischer Sicht die Erweiterung und der Ausbau einer bestehenden\nMobilfunkantennenanlage grundsätzlich sinnvoller sind als die Errichtung einer neuen\nAnlage und dass insbesondere mit der Nachrüstung die höchstmögliche Belastung\ntrotz höherer Sendeleistung reduziert würde, erscheint die Erteilung einer\nAusnahmebewilligung für die geplante Nachrüstung nicht zum vornherein\nausgeschlossen. In diesem Sinne ist die Angelegenheit entsprechend dem\nEventualantrag der Beschwerdeführerin zur Prüfung der Erteilung einer\nAusnahmebewilligung für die geplante Nachrüstung an die Beschwerdebeteiligte II\nzurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass\ngemäss dem Baugesuch vom 4. August 2003 der im Jahr 1999 errichtete Mast\nbestehen bleiben soll. Eine Ersetzung des Mastes entsprechend den Ausführungen in\nder Beschwerdeschrift vom 14. September 2004 (S. 4, Ziff. 7) fällt deshalb zum\nvornherein ausser Betracht.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}