{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-149_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4303&type=1563347022&cHash=896c3f0b1b2c9867e20ddbaeb4a5717e", "Checksum": "3d0a2a39293a264e527de0ccbc018415"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Mobilfunkantennenanlage, Art. 77 Abs. 1 und Art. 77bis Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Eine bestehende Antennenanlage wie auch die geplante Erweiterung wurden nicht als technisch unumgängliche Aufbauten im Sinne der besonderen Vorschriften des Ueberbauungsplans anerkannt, weshalb die Erweiterungsgarantie nicht angerufen werden konnte. Die Baubewilligungsbehörde hat aber zu prüfen, ob für die Erweiterung eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/149)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:12", "Checksum": "d9c181b4d9846baa536d85e9b9e25d94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149\nRegeste:\nBaurecht, Mobilfunkantennenanlage, Art. 77 Abs. 1 und Art. 77bis Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Eine bestehende Antennenanlage wie auch die geplante Erweiterung wurden nicht als technisch unumgängliche Aufbauten im Sinne der besonderen Vorschriften des Ueberbauungsplans anerkannt, weshalb die Erweiterungsgarantie nicht angerufen werden konnte. Die Baubewilligungsbehörde hat aber zu prüfen, ob für die Erweiterung eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/149).\n\nc) Der Begriff der technischen Unumgänglichkeit wird in den besV nicht weiter\nkonkretisiert. Als technisch unumgänglich sind jedoch nur Dachaufbauten zu\nqualifizieren, die dem darunter liegenden Gebäude funktionell dienen, für dessen\nBetrieb erforderlich sind und nicht anders als über Dach geführt werden können. Zu\nnennen sind etwa Kamine, Ventilationszüge oder Liftaufbauten (vgl. B. Heer, St.\nGallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 657). Der strittigen Mobilfunkanlage\nfehlt dieser Bezug zum Betrieb des darunter liegenden Gebäudes. Sie hat den Zweck,\ndie Versorgung des Stadtgebietes mit Mobilfunkdiensten inner- und ausserhalb des\nÜberbauungsplangebietes zu verbessern. Sie könnte technisch ebenso gut auf dem\nDach eines anderen Hauses im Planperimeter angebracht werden. Da die\nMobilfunkanlage grundsätzlich auch nicht auf den Standort auf einem Dach\nangewiesen ist, geht sodann der Einwand fehl, Art. 6 besV verhindere die genügende\nVersorgung des Quartiers mit Mobilfunkdiensten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Aus dem Gesagten folgt, dass sowohl die bestehende Mobilfunkantennenanlage als\nauch das umstrittene Bauvorhaben Art. 6 besV widerspricht.\n\n3./ Die Beschwerdeführerin macht geltend, für den Fall, dass sich das geplante\nBauvorhaben nicht mit Art. 6 besV als vereinbar erweisen sollte, sei es zumindest unter\ndem Titel der Bestandes- und Erweiterungsgarantie gemäss Art. 77bis BauG zu\nbewilligen. Die Vorinstanz prüfte die Bewilligungsfähigkeit der strittigen Nachrüstung\ngestützt auf Art. 77bis BauG, verneinte deren Zulässigkeit jedoch, da sie zu einer\nwesentlichen Vermehrung der materiellen Baurechtswidrigkeit im Sinne von Art. 77bis\nAbs. 2 BauG führe.\n\na) Die Bestandesgarantie ergibt sich unmittelbar aus der verfassungsmässigen\nEigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft, SR 101, abgekürzt BV). Sie besagt, dass formell und materiell\nrechtmässig unter altem Recht erstellte Bauten in ihrem Bestand geschützt bleiben,\nauch wenn sie nach neuem Recht unzulässig sind (Heer, a.a.O., Rz. 744 mit weiteren\nHinweisen). Diese Definition der Bestandesgarantie lag auch der Rechtsprechung des\nVerwaltungsgerichts vor Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung ins Baugesetz zu\nGrunde. Dementsprechend setzte die erfolgreiche Berufung auf die Bestandesgarantie\ndie ursprüngliche formelle und materielle Rechtmässigkeit einer Baute voraus (GVP\n1977 Nr. 6). Hinweise darauf, dass sich an diesem Verständnis der Bestandesgarantie\nim Zuge ihrer gesetzlichen Verankerung in Art. 77bis Abs. 1 BauG etwas geändert\nhätte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr nahm die Regierung in ihrer Botschaft zum III.\nNachtragsgesetz zum Baugesetz explizit auf einen Entscheid der Regierung Bezug, in\ndem unter Berufung auf die verwaltungsgerichtliche Praxis festgehalten wurde, dass\ndie Bestandesgarantie die ursprüngliche formelle und materielle Rechtmässigkeit einer\nBaute voraussetzt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die\nBestandesgarantie nach Art. 77bis Abs. 1 BauG die ursprüngliche formelle und\nmaterielle Rechtmässigkeit einer Baute bedingt und dies auch für Umbauten,\nZweckänderungen und Erweiterungen im Sinne von Art. 77bis Abs. 2 BauG zu gelten\nhat. Die baulichen Massnahmen nach Art. 77bis Abs. 2 BauG gehen über die\nGewährleistung des blossen Bestandes hinaus, weshalb es nicht zu rechtfertigen wäre,\nwenn an deren Zulässigkeit weniger strenge Anforderungen gestellt würden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}