{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-149_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4303&type=1563347022&cHash=896c3f0b1b2c9867e20ddbaeb4a5717e", "Checksum": "3d0a2a39293a264e527de0ccbc018415"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Mobilfunkantennenanlage, Art. 77 Abs. 1 und Art. 77bis Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Eine bestehende Antennenanlage wie auch die geplante Erweiterung wurden nicht als technisch unumgängliche Aufbauten im Sinne der besonderen Vorschriften des Ueberbauungsplans anerkannt, weshalb die Erweiterungsgarantie nicht angerufen werden konnte. Die Baubewilligungsbehörde hat aber zu prüfen, ob für die Erweiterung eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/149)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:12", "Checksum": "d9c181b4d9846baa536d85e9b9e25d94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149\nRegeste:\nBaurecht, Mobilfunkantennenanlage, Art. 77 Abs. 1 und Art. 77bis Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Eine bestehende Antennenanlage wie auch die geplante Erweiterung wurden nicht als technisch unumgängliche Aufbauten im Sinne der besonderen Vorschriften des Ueberbauungsplans anerkannt, weshalb die Erweiterungsgarantie nicht angerufen werden konnte. Die Baubewilligungsbehörde hat aber zu prüfen, ob für die Erweiterung eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/149).\n\nF./ Mit Schreiben vom 14. September 2004 reichte die T. AG, vertreten durch ihren\nRechtsanwalt, Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragt, der Entscheid\ndes Baudepartementes sei aufzuheben und der Beschluss der Baupolizeikommission\nzu bestätigen. Eventualiter sei der Entscheid des Baudepartementes aufzuheben und\nzur Neubeurteilung an die Baupolizeikommission zurückzuweisen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge. Sie macht geltend, die strittige Baubewilligung sei für sie\nvon enormer wirtschaftlicher Bedeutung. Die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 besV ergebe,\ndass die strittige Anlage baurechtskonform sei. Sollte das Verwaltungsgericht diese\nSicht nicht teilen, so sei die geplante Anlage wegen ihrer Geringfügigkeit aber\nzumindest gestützt auf die Erweiterungsgarantie nach Art. 77bis Abs. 2 BauG\nbewilligungsfähig. Schliesslich wären - falls das Verwaltungsgericht auch dies\nverneinen sollte - im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer\nAusnahmebewilligung gemäss Art. 77 BauG erfüllt.\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2004 betont das Baudepartement noch\neinmal, es handle sich beim geplanten Projekt um eine wesentliche Änderung einer\nrechtswidrigen Anlage, die nicht bewilligungsfähig sei, und beantragte, die Beschwerde\nsei abzuweisen. Die Beschwerdegegner verzichteten mit Schreiben vom 21. Oktober\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2004 auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren. Ebenso verzichtete die\nBaupolizeikommission auf eine gesonderte Stellungnahme im Beschwerdeverfahren,\nteilte jedoch mit Schreiben vom 17. November 2004 mit, sie halte an ihrem Entscheid\nfest. Die Y. Versicherung hat sich nicht am Verfahren beteiligt.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 59bis Abs.\n1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die\nBeschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde entspricht zeitlich, formal und\ninhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs.\n1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid zunächst, die bestehende Mobilfunkanlage\nsowie die geplante Nachrüstung stünden im Widerspruch zu den besV des\nÜberbauungsplans Stephanshorn II. Gemäss Art. 6 Abs. 2 besV seien Dachaufbauten\nauf Flachdächern grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme gelte gemäss Art. 6\nAbs. 3 besV lediglich für technisch unumgängliche Aufbauten. Die strittige\nMobilfunkanlage diene aber in keiner Weise dem darunterliegenden Gebäude. Vielmehr\ndiene sie dazu, die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen inner- und ausserhalb\ndes Quartiers im Stadtgebiet zu verbessern. Die Anlage gehöre damit nicht zu den\ntechnischen Einrichtungen, die für das Gebäude Assek.-Nr. 6177 erforderlich seien. Die\nAnlage sei lediglich als Dachaufbaute im Sinne von Art. 6 Abs. 2 besV, nicht aber als\ntechnisch unumgängliche Aufbaute im Sinne von Art. 6 Abs. 3 besV zu qualifizieren.\nSowohl die bestehende Mobilfunkanlage als auch das geplante Bauvorhaben seien\ndeshalb baurechtswidrig.\n\nDie Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 besV\nführe zum Ergebnis, dass die Mobilfunkanlage sowie die geplante Erweiterung mit\ndieser Bestimmung vereinbar seien. Zweck der Bestimmung sei es allenfalls einen\nunerwünschten \"Antennenwald\" zu verhindern, nicht jedoch, eine qualitativ\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhochstehende Versorgung mit Kommunikationsdienstleistungen zu verunmöglichen.\nDie Mobilfunkanlage diene zwar dem Gebäude, auf dem sie sich befinde, nicht\nausschliesslich, sei aber mit diesem funktionell so eng verbunden, dass sie dennoch\nals technisch unumgängliche Aufbaute im Sinne von Art. 6 Abs. 3 besV zu qualifizieren\nsei.\n\na) Gemäss Art. 6 Abs. 2 besV sind Dachaufbauten auf Flachdächern mit Ausnahme von\nAbs. 3 nicht zulässig. Art. 6 Abs. 3 besV bestimmt, dass technisch unumgängliche\nAufbauten bei den sechsgeschossigen Gebäuden und beim Hochhaus in ihren\nAusmassen möglichst zu beschränken und nach der Gebäudemitte abzurücken sind.\n\nb) Beim Begriff der technisch unumgänglichen Aufbaute im Sinne von Art. 6 Abs. 3\nbesV handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung durch\ndie Vorinstanz der Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht zugänglich ist\n(Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz.\n724). Dabei gilt auch für die Auslegung im Verwaltungsrecht der Methodenpluralismus,\nwobei keinem Auslegungselement prinzipieller Vorrang zukommt, die teleologische\nAuslegung jedoch besonderes Gewicht besitzt (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 216 ff.).\n\n"}