{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-149_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4303&type=1563347022&cHash=896c3f0b1b2c9867e20ddbaeb4a5717e", "Checksum": "3d0a2a39293a264e527de0ccbc018415"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Mobilfunkantennenanlage, Art. 77 Abs. 1 und Art. 77bis Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Eine bestehende Antennenanlage wie auch die geplante Erweiterung wurden nicht als technisch unumgängliche Aufbauten im Sinne der besonderen Vorschriften des Ueberbauungsplans anerkannt, weshalb die Erweiterungsgarantie nicht angerufen werden konnte. Die Baubewilligungsbehörde hat aber zu prüfen, ob für die Erweiterung eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/149)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:12", "Checksum": "d9c181b4d9846baa536d85e9b9e25d94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/149\nRegeste:\nBaurecht, Mobilfunkantennenanlage, Art. 77 Abs. 1 und Art. 77bis Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Eine bestehende Antennenanlage wie auch die geplante Erweiterung wurden nicht als technisch unumgängliche Aufbauten im Sinne der besonderen Vorschriften des Ueberbauungsplans anerkannt, weshalb die Erweiterungsgarantie nicht angerufen werden konnte. Die Baubewilligungsbehörde hat aber zu prüfen, ob für die Erweiterung eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/149).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/149\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 22.03.2005\nEntscheiddatum: 22.03.2005\n\nUrteil des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2005\nBaurecht, Mobilfunkantennenanlage, Art. 77 Abs. 1 und Art. 77bis Abs. 2\nBauG (sGS 731.1). Eine bestehende Antennenanlage wie auch die geplante\nErweiterung wurden nicht als technisch unumgängliche Aufbauten im Sinne\nder besonderen Vorschriften des Ueberbauungsplans anerkannt, weshalb\ndie Erweiterungsgarantie nicht angerufen werden konnte. Die\nBaubewilligungsbehörde hat aber zu prüfen, ob für die Erweiterung eine\nAusnahmebewilligung erteilt werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/149).\n\nAnwesend:Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf; Verwaltungsrichter lic. iur. A.\nLinder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig;\nGerichtsschreiberin Dr. R. Hirt\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nT. AG,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. L.,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.\n\nB.\n\nC.\n\nD.\n\nE.\n\nalle Zilstrasse oder Zilweg ...,\n\nBeschwerdegegner,\n\nalle vertreten durch A.,\n\nund\n\nY.- Versicherung,\n\nBeschwerdebeteiligte I,\n\nsowie\n\nPolitische Gemeinde St. Gallen, vertreten durch den Stadtrat, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdebeteiligte II,\n\nbetreffend\n\nBaubewilligung (Nachrüstung Mobilfunkanlage)\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Die Y. Versicherung ist Eigentümerin der Parzelle Grundbuch St. Fiden Nr. F1743,\nZilweg 11, St. Gallen. Dieses Grundstück liegt gemäss dem Zonenplan der Stadt St.\nGallen vom 1. November 1980 in der Wohnzone, Bauklasse 3, und wird zudem vom\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGeltungsbereich des Überbauungsplanes Stephanshorn II vom 18. März 1965 erfasst.\nGestützt auf diese Grundlagen ist das Grundstück mit mehreren drei- und\nsechsgeschossigen Gebäuden mit Flachdach überbaut.\n\nB./ Am 19. März 1999 bewilligte die Baupolizeikommission der Stadt St. Gallen ein\nGesuch von diax Mobile für die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf dem Flachdach\ndes sechsgeschossigen, sich auf Parzelle Nr. F1743 befindlichen Gebäudes Assek.-Nr.\n6177 unter Bedingungen und Auflagen. Diese Bewilligung ist in Rechtskraft erwachsen.\n\nC./ Am 4. August 2003 reichte die T. AG, Zürich, ein Gesuch für die Nachrüstung der\nMobilfunkantenne auf dem Flachdach des Gebäudes Assek.-Nr. 6177 ein. Gemäss den\neingereichten Unterlagen sollen die bestehenden Antennen am 10.14 m hohen Mast\ndurch drei Dualantennen des Typs Kathrein K742265 für die Mobilfunkdienste\nGSM-900 und UMTS 2000 ersetzt werden. Zudem sollen am Mast vier\nRichtstrahlantennen angebracht werden. Die technische Ausrüstung soll in einem\nneuen, entlang der Längsfassade des Liftaufbaus anzuordnenden BTS-Container\n(bestehend aus einer Unterkonstruktion mit den Massen 150 cm x 160 cm x 40 cm und\ndem eigentlichen Technikschrank mit den Massen 130 cm x 71 cm x 160 cm,\nentsprechend einem Volumen von insgesamt 2.44 m3) untergebracht werden.\n\nD./ Innert der Auflagefrist reichten A und (.... weitere Anwohner) Einsprache gegen das\nBauprojekt bei der Baupolizeikommission der Stadt St. Gallen ein.\n\nMit Beschluss vom 26. September 2003 erteilte die Baupolizeikommission die\nBaubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Sämtliche Einsprachen wurden im\nSinne der Auflagen geschützt, im übrigen abgewiesen, soweit die\nBaupolizeikommission darauf eintrat.\n\nE./ Gegen diesen Beschluss erhoben A. B. C. D. und E. am 14. Oktober 2003\ngemeinsam Rekurs beim Baudepartement. Sie beantragten, der Entscheid der\nBaupolizeikommission sei aufzuheben und die Baubewilligung für die Nachrüstung der\nMobilfunkantenne zu verweigern. Eventuell sei der Entscheid an die\nBaupolizeikommission zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei ein\nbetreiberunabhängiges Gutachten einzuholen und ein Augenschein an Ort und Stelle\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsowie eine Rekursverhandlung durchzuführen; alles unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge.\n\nMit Entscheid vom 27. August 2004 hiess das Baudepartement den Rekurs gut und\nhob die Baubewilligung auf. Zur Begründung führte das Baudepartement im\nwesentlichen aus, gemäss Art. 6 Abs. 3 der besonderen Vorschriften zum\nÜberbauungsplan Stephanshorn II (abgekürzt besV) seien im Geltungsbereich des\nÜberbauungsplans Stephanshorn II auf Flachdächern lediglich technisch\nunumgängliche Aufbauten zulässig. Mobilfunkanlagen gehörten nicht zu diesen\nunumgänglichen Einrichtungen. Bereits die bestehende Mobilfunkanlage sei deshalb\nals baurechtswidrig zu qualifizieren, sie stehe aber unter der Bestandes- und\nErweiterungsgarantie gemäss Art. 77bis Abs. 1 des Baugesetzes (sGS 731.1,\nabgekürzt BauG). Die geplante Nachrüstung der Mobilfunkanlage bewirke indessen\neine Verstärkung der Rechtswidrigkeit, weshalb sie nicht nach Art. 77bis Abs. 2 BauG\nbewilligt werden könne.\n\n"}