© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 und 2 des Rekursentscheids vom 25. August 2004 aufgehoben. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt die Beschwerdegegnerin. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: – die Beschwerdeführerin – die Vorinstanz – die Beschwerdegegnerin (durch M.) © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14