e) Nicht ersichtlich ist im übrigen, inwiefern der Entscheid der Baupolizeikommission gegen die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung, SR 101) verstösst. Die Argumentation der Vorinstanz beruht auch in diesem Punkt auf der Prämisse, dass sich aus der Aesthetik Regeln ableiten lassen, denen die Eigenschaft von Rechtsnormen zukommen. f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde der Stadt St. Gallen gutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid vom 25. August 2004 in Ziff. 1 und 2 aufzuheben ist.