Die Vorinstanz geht also davon aus, dass gestalterische Vorschriften nur dann verhältnismässig sind, wenn deren Anwendung im Ergebnis eine ästhetisch oder denkmalpflegerisch allgemeingültige positive Wirkung erreicht. Diesem Standpunkt kann sich das Verwaltungsgericht nicht anschliessen. Wie erwähnt, lassen sich weder aus der Aesthetik noch aus der Denkmalpflege allgemein gültige Normen ableiten, welche im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 15 Abs. 3 und 4 BO verbieten. Mit Berufung auf allgemeine Grundsätze der Aesthetik und der Denkmalpflege kann jedenfalls kein Widerspruch von Art. 13 und 15 BO mit übergeordnetem Recht begründet werden.