Für diese Zielsetzung fehle ein öffentliches Interesse, da weder die Aesthetik noch die Denkmalpflege ein Anbiedern an die Umgebung erheischen würden. Könne jedoch die zeitgenössische Bauweise nicht ausgeschlossen werden, müsse es auch möglich sein, die Vorschriften entsprechend der eingesetzten Technik oder den verwendeten Materialien auszulegen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte