d) Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, bei den spezifischen Anforderungen von Art. 15 BO fielen die Erforderlichkeit und die Geeignetheit einer Massnahme dahin, soweit die verlangten Elemente weder ästhetisch noch denkmalpflegerisch eine positive Wirkung zeitigten. Die Beschwerdeführerin wolle über die in Frage stehenden Vorschriften offensichtlich die herkömmliche Bauweise sicherstellen. Für diese Zielsetzung fehle ein öffentliches Interesse, da weder die Aesthetik noch die Denkmalpflege ein Anbiedern an die Umgebung erheischen würden.