Nicht entscheidend ist, ob die Zulassung eines neuen Stilelementes zu einer Aufwertung des Gassenbildes führe. Das Gebot der Einordnung und der städtebaulich guten Gesamtwirkung lässt es zu, bei Renovationen und Umgestaltungen lediglich Weiterentwicklungen der bisherigen Baustile zuzulassen und den optischen Auswirkungen Rechnung zu tragen.