Das Verwaltungsgericht kann sich dem Standpunkt der Vorinstanz nicht anschliessen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, würde die Zulassung einer Glaswand über die gesamte Erdgeschossfassade wohl einer heutigen Architekturtendenz entsprechen und modisch wirken. Das Gebot der städtebaulich guten Gesamtwirkung setzt allerdings der städtebaulichen Entwicklung gewisse Grenzen. Nicht entscheidend ist, ob die Zulassung eines neuen Stilelementes zu einer Aufwertung des Gassenbildes führe.