Die Beschwerdeführerin bestreitet im weiteren, dass mit dem Bauvorhaben eine städtebaulich gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die Wirkung, die durch eine durchgehende Glasfront im Gassenbild erzielt werde, werde ungenügend berücksichtigt. Der Betrachter, der nicht unmittelbar vor der Glasfront stehe, sondern in der Gasse einen schrägen Blickwinkel auf die Liegenschaft habe, erblicke lediglich eine flächige, fassadenbündige Glaswand. Demgegenüber erwog die Vorinstanz, das Bild der Multergasse erhalte durch die expressiven Jugendstilfassaden und die Opposition der wenigen klassizistischen Fassaden Spannung.