Dies zeigt, dass sich die Bauherrschaft des Widerspruchs ihres Projekts zur Bauordnung bewusst ist. Die Vorinstanz geht davon aus, dass aus den Grundsätzen der Aesthetik und Denkmalpflege allgemeingültige Regeln abgeleitet werden können, welche die Verbindlichkeit spezifischer Schutzvorschriften der städtischen Bauordnung aufzuheben vermögen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte