Unter diesen Umständen muss mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass das Bauvorhaben den Anforderungen von Art. 15 Abs. 3 und 4 BO nicht entspricht. Die Beschwerdegegnerin zielt nach den Ausführungen in ihrer Vernehmlassung darauf ab, die von der Bauordnung vorgegebenen Bestimmungen ausser Acht zu lassen. Sie argumentiert, die Beachtung der Bauordnung führe zu Kulissenarchitektur, und es sei der objektspezifischen Realität und den echten Bemühungen um Lösungen für die Zukunft Rechnung zu tragen und die Baukultur weiter zu entwickeln. Dies zeigt, dass sich die Bauherrschaft des Widerspruchs ihres Projekts zur Bauordnung bewusst ist.