Die streitige Fensterfront hat, wie aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht, zur Hauptsache die Funktion eines Schaufensters. Allein der Umstand, dass die Scheibe in einem kleinen Teilbereich nicht unmittelbar als Schaufenster dient, sondern vor das Gemäuer der Fassade zu stehen kommt, ändert an ihrer Haupteigenschaft nichts.