Wenig überzeugend ist auch das Argument, in der funktionalen Betrachtungsweise übernehme die streitige Glaswand nur in klar definierten Teilbereichen die Rolle eines Schaufensters. Abgesehen davon, dass Art. 15 Abs. 3 und 4 BO nicht nur durchgehende Schaufenster, sondern allgemein durchgehende Fensterbänder über die ganze Fassadenbreite als unzulässig qualifizieren, handelt es sich bei dieser funktionalen Betrachtungsweise um einen Aspekt, der keinen direkten Bezug auf die Bauordnung nimmt. Die streitige Fensterfront hat, wie aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht, zur Hauptsache die Funktion eines Schaufensters.