Erdgeschosses ihre ganze Fassadenbreite in die Waagschale werfe, beruht, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, auf allgemeinen ästhetischen und gestalterischen Ueberlegungen. Sie verlässt aber den von der Bauordnung gesetzten Rahmen. Dasselbe gilt für das Argument, es sei zu begrüssen, wenn in der unmittelbaren Nachbarschaft expressiver Jugendstilbauten in der Erdgeschossfassade gänzlich auf gliedernde Elemente verzichtet werde bzw. diese hinter die Glaswand gestellt würden. Solche Ueberlegungen mögen ästhetisch und gestalterisch begründet sein.