c) Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Erdgeschossfassade entspreche den spezifischen Bauvorschriften von Art. 15 Abs. 1 bis 4 BO. Sie hielt fest, die Multergasse haben ihren ursprünglich spätgotischen Charakter verloren und werde weitestgehend durch Jugendstilbauten geprägt. Seit dieser Stilepoche seien Ladennutzungen verbreitet, die das ganze Erdgeschoss und später auch das erste Obergeschoss einnehmen und zum anderen über ausgedehnte Schaufensteranlagen verfügen würden, die sich immer wieder über zwei Geschosse ausdehnten.