Indem die Tragelemente hinter die Fensterfront zu stehen kommen, erfüllt das vorgesehene Schaufenster das Erfordernis, wonach die Tragelemente als Bestandteile der Fassaden deutlich in Erscheinung zu treten haben, nicht. Auch verstösst das Schaufenster gegen die Vorschrift, wonach durchgehende Fensterbänder über die ganze Fassadenbreite nicht zulässig sind. Schliesslich widerspricht es auch der Bestimmung, wonach Schaufenster nicht in der ganzen Fassadenbreite erstellt werden dürfen, sondern seitlich der Brandmauer einen markanten Wandstreifen respektieren müssen.