Das vorgesehene Projekt sieht somit ein durchgehendes Fensterband über die gesamte Fassadenbreite vor. Unbestritten ist, dass die schmalen seitlichen Streifen, welche die Wasserableitungen abdecken, diesbezüglich nicht ins Gewicht fallen und nicht als markante Wandstreifen im Sinne von Art. 15 Abs. 4 BO gelten. Auch die Eingangstüre besteht aus Glas und ist als integrales Element der Fensterfläche © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgestaltet. Sodann hat die Glasfläche die Funktion eines Schaufensters. Die Tragelemente kommen hinter die Fensterfront zu stehen.