b) Nach den Baugesuchsunterlagen und den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz sieht die Beschwerdegegnerin vor, im Erdgeschoss eine durchgehende Glasfront fassadenbündig anzubringen, welche vor die bestehenden Mauerpfeiler gesetzt werden soll. Eine Ausnahme bilden zwei schmale seitliche Streifen, welche die Wasserableitungen abdecken. Eine runde Stütze hinter der Glasfront in der rechten Fassadenhälfte soll den rechten Hausteil markieren. Ansonsten ist mit Ausnahme der Haus- und Ladentüre keine Aufgliederung der Glasfront vorgesehen. Diese reicht vom Strassenboden bis zum Stahlträger unter dem ersten Obergeschoss.