aufzuweisen. Durchgehende Fensterbänder über die ganze Fassadenbreite sowie vertikale Fensterbänder sind nicht zulässig. Art. 15 Abs. 4 BO schreibt vor, dass Schaufenster nicht in der ganzen Fassadenbreite erstellt werden dürfen; sie müssen seitlich der Brandmauer einen markanten Wandstreifen respektieren. Breite Schaufensteranlagen sind durch massive Mauerpfeiler zu unterteilen. Art. 15 Abs. 7 BO bestimmt ferner, dass die Baupolizeibehörde befugt ist, im Einzelfall weitere besondere Auflagen im Interesse der Wahrung des Altstadtbildes zu verfügen, insbesondere bezüglich Materialwahl und Farbgebung.