Art. 15 Abs. 3 BO bestimmt, dass sich die Fassadengliederung der einzelnen Häuser an den Charakter des Platz- oder Gassenbildes halten soll. Insbesondere ist das Verhältnis zwischen Mauer- und Fensterflächen der näheren Umgebung anzupassen. Im Erdgeschoss haben die Tragelemente als Bestandteile der Fassaden deutlich in Erscheinung zu treten. Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks und eine dem Charakter des Gebäudes entsprechende Sprossenteilung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte