Art. 15 Abs. 1 BO schreibt vor, dass sich Neu- und Umbauten durch ihre Ausmasse, Massstäblichkeit, Gestaltung, Stellung, Materialien und Farbgebung in das bestehende Stadtbild einordnen müssen. Die historische Bausubstanz ist nach Möglichkeit zu erhalten. Störende bauliche Elemente, die bei früheren Veränderungen entstanden sind, müssen bei Umbauten und Renovationen wieder entfernt werden.