a) Die Stadt St. Gallen hat in Art. 13 BO besondere ästhetische Anforderungen für bestimmte Teile des Stadtgebietes erlassen. Nach Art. 13 lit. a BO sind in der Altstadt und an den die Altstadt umschliessenden Strassenzügen Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten, so dass eine städtebaulich gute Gesamtwirkung erzielt wird. Art. 14 Abs. 2 BO bestimmt, dass in der Altstadt die städtebaulich wertvollen Baugruppen, Gassenbilder, Plätze und Höfe zu erhalten sind und der kleinmassstäbliche historische Altstadtcharakter zu wahren ist. Um- und Neubauten sind an das historische Gesamtbild anzupassen.