a) Art. 93 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, sGS 731.1, abgekürzt BauG) bestimmt, dass Bauten und Anlagen, Ablagerungen und andere Eingriffe in das Gelände, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten, untersagt sind. Nach Art. 93 Abs. 2 BauG ist bei der Beurteilung dem Charakter der Gegend und der Art der Zone Rechnung zu tragen. Nach Art. 93 Abs. 4 BauG kann die Gemeinde für bestimmte Teile ihres Gebietes strengere Vorschriften aufstellen.