Die Beschwerdegegnerin wird vom Architekten vertreten, der das Projekt ausgearbeitet hat. Zur berufsmässigen Vertretung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind, im Gegensatz zum Rekursverfahren, nur patentierte Rechtsanwälte zugelassen (Art. 10 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Da die Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Verfahren nicht zwingend ist, kann aber darauf verzichtet werden, ihr Gelegenheit zum Beizug eines Rechtsanwalts oder zur eigenhändigen Unterzeichnung der Vernehmlassung zu geben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte