Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2004 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2004 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: