Zwar möge es sein, dass ein Betrachter unmittelbar vor der Liegenschaft die tragenden Bauteile durch die Glasfront erkennen oder erfahren könne und dass die Erschliessungselemente bei genauerem Hinsehen erkennbar seien. Der Betrachter, der nicht unmittelbar vor der Glasfront stehe, sondern in der Gasse einen schrägen Blickwinkel auf die Liegenschaft habe, sehe nur eine flächige, fassadenbündige Glaswand. Im übrigen wäre das Vorhaben auch nach Inkrafttreten der neuen Bauordnung nicht zulässig. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte