Abgesehen davon, dass im Entscheid in einem noch nie gesehenen Mass das eigene Ermessen der Rechtsmittelinstanz an die Stelle des Ermessens der kommunalen Baubewilligungsbehörde gesetzt werde, die eine eigene denkmalpflegerische Fachstelle besitze, berücksichtige die Rekursinstanz die Wirkung, die eine durchgehende Glasfront im Gassenbild erziele, in ungenügender Weise. Zwar möge es sein, dass ein Betrachter unmittelbar vor der Liegenschaft die tragenden Bauteile durch die Glasfront erkennen oder erfahren könne und dass die Erschliessungselemente bei genauerem Hinsehen erkennbar seien.