Dem angefochtenen Entscheid sei auch mit Bezug auf die Beurteilung der gestalterischen Gesamtwirkung des Bauvorhabens nicht beizupflichten. Abgesehen davon, dass im Entscheid in einem noch nie gesehenen Mass das eigene Ermessen der Rechtsmittelinstanz an die Stelle des Ermessens der kommunalen Baubewilligungsbehörde gesetzt werde, die eine eigene denkmalpflegerische Fachstelle besitze, berücksichtige die Rekursinstanz die Wirkung, die eine durchgehende Glasfront im Gassenbild erziele, in ungenügender Weise.