Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass das Bauvorhaben diesen nicht entspreche. Die Bestimmungen stellten Spezialvorschriften dar, die als konkretisierende Normen in jedem Fall zu beachten seien. Der angefochtene Entscheid verlasse den Rahmen, welcher der Rechtsanwendung gesetzt sei und stelle zu Unrecht eigene Ueberlegungen der Aesthetik und des Denkmalschutzes an die Stelle der vom kommunalen Gesetzgeber beschlossenen Regelungen. Dem angefochtenen Entscheid sei auch mit Bezug auf die Beurteilung der gestalterischen Gesamtwirkung des Bauvorhabens nicht beizupflichten.