C./ Mit Eingaben vom 7. und 28. September 2004 erhob der Stadtrat St. Gallen Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Baudepartements vom 25. August 2004 sei aufzuheben und der Beschluss der Baupolizeikommission vom 19. Februar 2004 sei zu bestätigen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, es sei nicht nach allgemeingültigen ästhetischen oder denkmalpflegerischen Grundsätzen zu beantworten, ob die Anforderungen der besonderen Bauvorschriften von Art. 15 Abs. 3 und 4 BO erfüllt seien, sondern nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass das Bauvorhaben diesen nicht entspreche.