Natursteinverkleidungen eingesetzt werden müssten, von einem öffentlichen Interesse am Ortsbildschutz getragen werden. Diese Frage müsste spätestens dann verneint werden, wenn die strikte Anwendung dieser Vorschriften dazu führe, dass aus dem geschützten Ortsbild insgesamt eine zwar gefällige Kulisse entstehe, welche aber mit der eigentlichen Substanz in keinem Zusammenhang stehe.