Sodann sei über alle Bauphasen betrachtet die funktionale Umschreibung der Präsentation von Angeboten der einzige Aspekt, der bei Schaufenstern allgemeine Gültigkeit beanspruchen könne. In der funktionalen Betrachtungsweise übernehme die streitige Glaswand nur in klar definierten Teilbereichen die Rolle eines Schaufensters. Insgesamt ergebe sich, dass die Erdgeschossfassade den spezifischen Bauvorschriften der Altstadt entspreche.