Auch seien die spezifischen Anforderungen von Art. 15 BO erfüllt. Im Kontext der weitestgehend durch Jugendstilbauten geprägten Multergasse wirke die streitige Glaswand nicht mehr als Fremdkörper. Letztlich bestehe der Unterschied zu den Jugendstilfassaden nur noch darin, dass die tragenden Elemente im Jugendstil aussen stünden, beim Streitobjekt jedoch innen angeordnet werden sollten. Im weiteren sei es zu begrüssen, wenn die Bauherrschaft in der unmittelbaren Nachbarschaft expressiver Jugendstilbauten in der Erdgeschossfassade gänzlich auf gliedernde Elemente verzichte bzw. diese hinter die Glaswand stelle.