Anschliessend sei jedoch das Ergebnis im Licht der generellen Vorschriften zu beurteilen. Dies schliesse nicht aus, dass im Einzelfall die konkreten Vorschriften auf ihre Uebereinstimmung mit den dahinter stehenden Interessen der Aesthetik und Denkmalpflege zu überprüfen seien. Konkrete bauliche Massnahmen würden nur dann von einem öffentlichen Interesse getragen, wenn sie ein Gestaltungselement bildeten, das die Umgebung augenscheinlich präge. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass ästhetischen Vorschriften nur in beschränktem Mass eine Steuerungsfunktion zukomme. Es könne nicht einfach verlangt werden, das Erscheinungsbild der benachbarten Baute zu kopieren.