Das Baudepartement erwog, in der Altstadt gälten aus ästhetischen und denkmalpflegerischen Gründen generell die Erfordernisse einer guten Gesamtwirkung und des Erhalts historischer Umgebungen sowie historischer Substanz. Wie eine gute Gesamtwirkung erreicht werden solle, werde durch die konkreten Vorschriften in Art. 15 BO näher festgelegt. In bezug auf das Zusammenwirken dieser Vorschriften könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie in jedem Fall einzuhalten seien. Anschliessend sei jedoch das Ergebnis im Licht der generellen Vorschriften zu beurteilen.