Dies bedeute aber nicht, dass heute ein für das Gebäude und namentlich für das Gassenbild noch viel einschneidender Eingriff zugelassen werden könne. Ein Bauteil könne z.B. durchaus für sich allein gut gestaltet sein, ohne aber im Kontext mit dem Gebäude oder der Umgebung die gute Gesamtwirkung erzielen zu können. Die durchgehende Glasfront könne gestützt auf Art. 15 Abs. 3 und 4 BO nicht bewilligt werden. Dementsprechend entschied die Baupolizeikommission, die Bewilligung nach dem Korrekturgesuch werde unter Vorbehalt der Bedingungen und Auflagen teilweise erteilt (Ziff. 1), und hielt in Ziff. 2 folgendes fest: