Entscheid Verwaltungsgericht, 02.12.2004 Baurecht, Ortsbildschutz, Art. 93 BauG (sGS 731.1). Die Bestimmungen in Art. 15 Abs. 3 und 4 der städtischen Bauordnung, wonach bei Gebäuden in der Altstadt die Tragelemente als Bestandteile der Fassaden deutlich in Erscheinung treten müssen und Schaufenster über die gesamte Fassadenbreite nicht zulässig sind, sind rechtmässig. Mit Berufung auf allgemeine Grundsätze der Aesthetik und Denkmalpflege lässt sich kein Widerspruch mit übergeordnetem Recht begründen (Verwaltungsgericht, B 2004/146).