{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-146_2004-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4500&type=1563347022&cHash=0a829a782ff443457169940c888623af", "Checksum": "f0dfd65cba0df5102c6949b9c13b462e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Ortsbildschutz, Art. 93 BauG (sGS 731.1). Die Bestimmungen in Art. 15 Abs. 3 und 4 der städtischen Bauordnung, wonach bei Gebäuden in der Altstadt die Tragelemente als Bestandteile der Fassaden deutlich in Erscheinung treten müssen und Schaufenster über die gesamte Fassadenbreite nicht zulässig sind, sind rechtmässig. Mit Berufung auf allgemeine Grundsätze der Aesthetik und Denkmalpflege lässt sich kein Widerspruch mit übergeordnetem Recht begründen (Verwaltungsgericht, B 2004/146)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:28", "Checksum": "cb9ce565a2929a8df27fb76f35f3931b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 02.12.2004 B 2004/146\nRegeste:\nBaurecht, Ortsbildschutz, Art. 93 BauG (sGS 731.1). Die Bestimmungen in Art. 15 Abs. 3 und 4 der städtischen Bauordnung, wonach bei Gebäuden in der Altstadt die Tragelemente als Bestandteile der Fassaden deutlich in Erscheinung treten müssen und Schaufenster über die gesamte Fassadenbreite nicht zulässig sind, sind rechtmässig. Mit Berufung auf allgemeine Grundsätze der Aesthetik und Denkmalpflege lässt sich kein Widerspruch mit übergeordnetem Recht begründen (Verwaltungsgericht, B 2004/146).\n\nDie Beschwerdeführerin bestreitet im weiteren, dass mit dem Bauvorhaben eine\nstädtebaulich gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die Wirkung, die durch eine\ndurchgehende Glasfront im Gassenbild erzielt werde, werde ungenügend\nberücksichtigt. Der Betrachter, der nicht unmittelbar vor der Glasfront stehe, sondern in\nder Gasse einen schrägen Blickwinkel auf die Liegenschaft habe, erblicke lediglich eine\nflächige, fassadenbündige Glaswand. Demgegenüber erwog die Vorinstanz, das Bild\nder Multergasse erhalte durch die expressiven Jugendstilfassaden und die Opposition\nder wenigen klassizistischen Fassaden Spannung. Es sei nicht von der Hand zu\nweisen, dass der Jugendstil gerade die Gegensätze zur vorherigen Stilepoche\ninszeniere und nicht ein harmonisches Gesamtbild anstrebe. Indem die Glaswand\nElemente aus beiden Bauphasen übernehme und zugunsten der eigenen Liegenschaft\nneu interpretiere, entstehe ein sublimes Zusammenspiel, das klar zu einer Aufwertung\ndes Gassenbildes führe.\n\nDas Verwaltungsgericht kann sich dem Standpunkt der Vorinstanz nicht anschliessen.\nWie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, würde die Zulassung einer Glaswand\nüber die gesamte Erdgeschossfassade wohl einer heutigen Architekturtendenz\nentsprechen und modisch wirken. Das Gebot der städtebaulich guten Gesamtwirkung\nsetzt allerdings der städtebaulichen Entwicklung gewisse Grenzen. Nicht entscheidend\nist, ob die Zulassung eines neuen Stilelementes zu einer Aufwertung des Gassenbildes\nführe. Das Gebot der Einordnung und der städtebaulich guten Gesamtwirkung lässt es\nzu, bei Renovationen und Umgestaltungen lediglich Weiterentwicklungen der\nbisherigen Baustile zuzulassen und den optischen Auswirkungen Rechnung zu tragen.\n\nd) Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, bei den spezifischen Anforderungen\nvon Art. 15 BO fielen die Erforderlichkeit und die Geeignetheit einer Massnahme dahin,\nsoweit die verlangten Elemente weder ästhetisch noch denkmalpflegerisch eine\npositive Wirkung zeitigten. Die Beschwerdeführerin wolle über die in Frage stehenden\nVorschriften offensichtlich die herkömmliche Bauweise sicherstellen. Für diese\nZielsetzung fehle ein öffentliches Interesse, da weder die Aesthetik noch die\nDenkmalpflege ein Anbiedern an die Umgebung erheischen würden. Könne jedoch die\nzeitgenössische Bauweise nicht ausgeschlossen werden, müsse es auch möglich sein,\ndie Vorschriften entsprechend der eingesetzten Technik oder den verwendeten\nMaterialien auszulegen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Vorinstanz geht also davon aus, dass gestalterische Vorschriften nur dann\nverhältnismässig sind, wenn deren Anwendung im Ergebnis eine ästhetisch oder\ndenkmalpflegerisch allgemeingültige positive Wirkung erreicht. Diesem Standpunkt\nkann sich das Verwaltungsgericht nicht anschliessen. Wie erwähnt, lassen sich weder\naus der Aesthetik noch aus der Denkmalpflege allgemein gültige Normen ableiten,\nwelche im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 15 Abs. 3 und 4 BO verbieten. Mit\nBerufung auf allgemeine Grundsätze der Aesthetik und der Denkmalpflege kann\njedenfalls kein Widerspruch von Art. 13 und 15 BO mit übergeordnetem Recht\nbegründet werden.\n\ne) Nicht ersichtlich ist im übrigen, inwiefern der Entscheid der Baupolizeikommission\ngegen die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26 der\nBundesverfassung, SR 101) verstösst. Die Argumentation der Vorinstanz beruht auch in\ndiesem Punkt auf der Prämisse, dass sich aus der Aesthetik Regeln ableiten lassen,\ndenen die Eigenschaft von Rechtsnormen zukommen.\n\nf) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde der Stadt St. Gallen\ngutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid vom 25. August 2004 in Ziff. 1\nund 2 aufzuheben ist.\n\n3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nEine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif,\nsGS 941.12).\n\nNachdem im Rekursentscheid auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet\nwurde, hat es dabei sein Bewenden.\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis und 98ter VRP in\nVerbindung mit Art. 263 Abs. 3 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht\n\nzu Recht erkannt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 und 2 des Rekursentscheids vom 25.\nAugust 2004 aufgehoben.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt die\nBeschwerdegegnerin.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegnerin (durch M.)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14\n"}